( § 1 AHG ) Auch aus einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil können Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden.
OGH 16.12.2003, 1 Ob 235/03w
Ein rechtskräftig Verurteilter muss das strafgerichtliche Urteil gegen sich gelten lassen und kann sich nicht in einem nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass es ihm verwehrt wäre, aus einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil Amtshaftungsansprüche abzuleiten. Bejahte man dies, dann wäre damit die Strafgerichtsbarkeit - also ein Bereich der Vollziehung, dem besonders weitreichende Eingriffe in die persönliche Rechtssphäre des Einzelnen überantwortet sind - von der Amtshaftung im Ergebnis so weit ausgenommen, als Ersatzansprüche aus der rechtskräftigen Verurteilung abgeleitet werden. Eine solche Ausnahme kann weder § 1 AHG noch Art 23 Abs 1 B-VG entnommen werden.

