( § 1 Abs 1 AHG ) Der Pflegschaftsrichter muss die Erfüllung des Auftrags, Geld des Minderjährigen auf einem Sparbuch anzulegen, überwachen. Liegt nach Ablauf einer angemessenen Frist kein entsprechender Nachweis des Angewiesenen vor, muss der Pflegschaftsrichter tätig werden. Auch wenn kein Grund existiert, an der Redlichkeit des Angewiesenen zu zweifeln, handelt der Pflegschaftsrichter schuldhaft und rechtswidrig, wenn er, ohne Maßnahmen zu setzen, weitere drei Monate abwartet.

