(Art 26 EuGVÜ, Art 27 EuGVÜ, Art 31 EuGVÜ) Nur ein hinreichend bestimmter ausländischer Exekutionstitel kann für vollstreckbar erklärt werden. An die Bestimmtheit dürfen jedoch nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden - insbesondere im Fall von Titeln, die im Anwendungsbereich des europäischen Vollstreckungsrechts ergangen und im Ursprungsstaat vollstreckbar sind. Ein deutscher Unterhaltstitel, der die Höhe des Unterhalts durch einen Verweis auf die „jeweiligen Regelbeträge“ nach der deutschen Regelbetrag-Verordnung festlegt, ist ausreichend bestimmt.

