( § 382a EO , § 177 ABGB ) Im Fall der gemeinsamen Obsorge kann der Elternteil, bei dem sich das Kind nach der Vereinbarung iSd § 177 Abs 2 ABGB nicht hauptsächlich aufhält, zur Zahlung vorläufigen Unterhalts verpflichtet werden.
OGH 15.01.2004, 2 Ob 293/03g

