( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Wenn der betreuende Elternteil und das unterhaltsberechtigte Kind zwar österreichische Staatsbürger sind, aber ständig in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen, ist zu prüfen, ob der betreuende Elternteil aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen die österreichische Familienbeihilfe bezieht bzw sie trotz eines gesicherten Rechtsanspruchs nicht bezieht. Trifft dies zu, kann die Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners (teilweise) auf den Unterhalt angerechnet werden. Vergleichbare, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zustehende Familienleistungen können den Unterhaltsanspruch des Kindes hingegen nicht mindern.

