( § 97 ABGB , § 830 ABGB ) Der Anspruch auf Erhaltung der Wohnung, die einem Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient und über die der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, setzt nicht voraus, dass es sich um die gemeinsame Ehewohnung handelt. Im Fall einer Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird oder niemals gemeinsam bewohnt wurde, ist jedoch erforderlich, dass sie als Ehewohnung bestimmt wurde. Hinsichtlich eines Ferienhauses, das weder in der Vergangenheit noch für die Zukunft als Ehewohnung bestimmt wurde, besteht daher kein Erhaltungsanspruch.

