( § 55a EheG , § 72 EheG ) § 72 EheG (der die rückwirkende Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zeitlich beschränkt) ist auch auf den im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung vereinbarten Unterhaltsanspruch anwendbar, soweit dieser den Lebensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten angemessen ist (hier: Angemessenheit des unter Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht mit 30 % des Nettoeinkommens verglichenen Ehegattenunterhalts).

