( § 1 JN , § 288 ABGB ) Das Verhältnis zwischen dem nach der Friedhofsordnung Benützungsberechtigten und Angehörigen des Verstorbenen ist privatrechtlicher Natur; daher sind Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
( § 1 JN , § 288 ABGB ) Das Verhältnis zwischen dem nach der Friedhofsordnung Benützungsberechtigten und Angehörigen des Verstorbenen ist privatrechtlicher Natur; daher sind Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
