( § 471 ABGB , § 1425 ABGB ) Die Sicherheitsleistung zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechts kann auch in der gerichtlichen Hinterlegung der Schuld bestehen; dies ist aber jedenfalls nur dann möglich, wenn einer der in § 1425 ABGB aufgezählten Erlagsgründe vorliegt.

