( § 1346 Abs 2 ABGB ) Auch im Fall eines Rechtsgeschäfts, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf (hier: Bürgschaft), ist der Parteiwille nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. Um der Formvorschrift zu genügen, muss der Parteiwille in der schriftlichen Vereinbarung jedoch zumindest angedeutet sein (Andeutungstheorie); im zweiten Schritt ist daher zu prüfen, ob und inwieweit der Parteiwille angedeutet und damit formgültig und rechtswirksam erklärt wurde. Die Andeutung muss dabei noch den Zweck der Formvorschrift (hier: Warnzweck der Bürgschaftserklärung) erfüllen.

