vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Auslegung einer Bürgschaftserklärung und Andeutungstheorie

SCHULDRECHTZRInfo 2004/102 Heft 5 v. 1.4.2004

( § 1346 Abs 2 ABGB ) Auch im Fall eines Rechtsgeschäfts, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf (hier: Bürgschaft), ist der Parteiwille nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. Um der Formvorschrift zu genügen, muss der Parteiwille in der schriftlichen Vereinbarung jedoch zumindest angedeutet sein (Andeutungstheorie); im zweiten Schritt ist daher zu prüfen, ob und inwieweit der Parteiwille angedeutet und damit formgültig und rechtswirksam erklärt wurde. Die Andeutung muss dabei noch den Zweck der Formvorschrift (hier: Warnzweck der Bürgschaftserklärung) erfüllen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!