( § 281a ZPO , § 488 Abs 4 ZPO , § 503 Z 2 ZPO ) Wenn die Beweise im erstinstanzlichen Verfahren mit Einverständnis der Parteien bloß mittelbar aufgenommen worden sind, haben die Parteien im Berufungsverfahren kein Recht auf neuerliche unmittelbare Aufnahme dieser Beweise; das Berufungsgericht kann nur verhalten sein, die mittelbaren Beweisergebnisse des Erstgerichts in einer mündlichen Verhandlung zu verlesen. Wenn das Berufungsgericht keine mündliche Verhandlung anberaumt, stellt dies keinen relevanten Verfahrensmangel dar, auch wenn das Berufungsgericht aus den mittelbar aufgenommenen Beweisen ergänzende Feststellungen trifft.

