( § 1311 ABGB , § 1320 ABGB ) Wenn eine volljährige Person verletzt wird, während sie aufgrund ihrer eigenen Entscheidung an einem öffentlichen Ort mit einem gutmütigen, frei laufenden Hund spielt, fällt dieser Schaden nicht in den Schutzzweck einer Norm, die eine Leinen- und Beißkorbflicht an öffentlichen Orten statuiert. Diese Norm soll nur jene Personen schützen, die sich den Gefahren, die auch von gutmütigen Hunden ausgehen, nicht freiwillig stellen.

