( § 1295 Abs 1 ABGB ) Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten hat der Betreiber einer Sportanlage dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen Gewalteinwirkungen standhalten, die für den dort ausgeübten Sport typisch oder nicht gänzlich ungewöhnlich sind. Dass ein Squash-Spieler gegen die (aus Glas gefertigte) Begrenzungswand des Spielfelds prallt, ist für diese Sportart keineswegs ungewöhnlich.
OGH 16.12.2003, 5 Ob 273/03p

