( § 24 Abs 3 WEG 2002 ) Für die Auslegung des Begriffs des familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses iSd § 24 Abs 3 WEG 2002 (das den Stimmrechtsausschluss zur Folge hat) kann auf das zu § 6 Abs 4 MaklerG entwickelte Gesetzesverständnis zurückgegriffen werden.

