( § 13b Abs 3 WEG 1975 ) Die Pflicht zur Verständigung der Miteigentümer von einer beabsichtigten Beschlussfassung ist bereits durch die Übersendung eines entsprechenden Schriftstücks an die im Gesetz angegebene Adresse erfüllt. Weder bedarf es des Zugangs der Verständigung, noch ist ein der Zustellung nach dem ZustG vergleichbarer Vorgang notwendig.
OGH 25.11.2003, 5 Ob 249/03h

