( § 30 Abs 2 Z 6 MRG ) Wenn der Mieter eine Eigentumswohnung zur Vermögensanlage erwirbt, die er tatsächlich nicht bewohnt, beeinträchtigt dies sein dringendes Wohnbedürfnis an der Mietwohnung - außer im Fall des Rechtsmissbrauchs - nicht; daher kann der Vermieter diesen Grund nicht zur Kündigung der Mietwohnung wegen Nichtbenützung heranziehen.
OGH 17.12.2003, 3 Ob 186/03d

