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Kündigung wegen Nichtbenützung der Wohnung im Fall der erlaubten Untervermietung

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2004/105 Heft 5 v. 1.4.2004

( § 30 Abs 2 Z 6 MRG ) Wenn der Mieter das Mietobjekt, zu dessen Untervermietung er berechtigt ist, aus spekulativen Erwägungen über längere Zeit leer stehen lässt, liegt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenützung der Wohnung) vor. Der Kündigungsgrund ist nur dann nicht gegeben, wenn im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung feststeht, dass der Mieter die Wohnung in naher Zukunft mit Sicherheit wieder nutzen wird; bei erlaubter und beabsichtigter Untervermietung ist auf die zu erwartende Benützung durch einen Untermieter abzustellen.

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