( § 1096 Abs 1 ABGB ) Der Vermieter hat im Rahmen seiner Schutzpflichten unzumutbare Lärmbelästigungen des Mieters zu unterbinden. Bei der Beurteilung, welche Lärmbelästigungen unzumutbar sind, werden die Grundsätze des § 364 Abs 2 ABGB (nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen wesentliche Immissionen, die das ortsübliche Maß überschreiten) analog herangezogen. Auch die Verstärkung der Lärmbelästigung seit Abschluss des Mietvertrags hat der Mieter zu dulden, solange dieses Maß nicht überschritten wird. Maßstab ist das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsbenützers“ der Wohnung; auf die besondere Empfindlichkeit des Mieters ist nicht Bedacht zu nehmen.

