( § 86 ZPO ) Da ein aus dem Stand ausgeschiedener Rechtsanwalt nicht mehr der Disziplinargerichtsbarkeit unterliegt, kann über ihn eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Ausfälle gegen das Gericht verhängt werden. Die Wertung als beleidigende Äußerung erfolgt nach rein objektiven Gesichtspunkten.
OGH 23.01.2004, 8 Ob 150/03x

