( § 35 EO , § 84 EO , Art 36 LGVÜ, Art 36 EuGVÜ) Mit dem Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen, im Anwendungsbereich des LGVÜ bzw EuGVÜ ergangenen Exekutionstitels können Oppositionsgründe, die nicht zugleich Versagungsgründe iSd LGVÜ bzw EuGVÜ sind, nicht geltend gemacht werden; solche Gründe können nur mit Oppositionsklage eingewendet werden (hier: Zahlung nach Entstehen des Exekutionstitels).

