( § 147 Abs 1 EO , § 148 Abs 1 EO , § 184 Abs 1 EO ) Als Vadium kommen nur Sparurkunden in Betracht. Erlegt der Meistbieter das Vadium (teilweise) in Form von Bargeld, ist die Zwangsversteigerung - ausgehend vom vorangehenden Gebot - weiterzuführen; über den Meistbieter ist eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
Nimmt das Gericht jedoch Bargeld als Vadium an und erteilt dem Meistbieter den Zuschlag, kann dies nicht mit Widerspruch nach § 184 Abs 1 EO angefochten werden.

