( § 332 Abs 1 ASVG ) Ein Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers aufgrund der Legalzession eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Familienangehörigen ist ausgeschlossen, wenn der Regress in seiner Wirkung einem Rückgriff auf den anspruchsberechtigten Sozialversicherten gleichkäme, weil dadurch der „Familienunterhalt“ geschmälert würde (Familienhaftungsprivileg). Ein Rückgriffsanspruch kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn dessen Befriedigung ausschließlich durch den Zugriff auf den Deckungsanspruch des Ersatzpflichtigen gegen seine Haftpflichtversicherung erfolgen soll. Vom Familienhaftungsprivileg sind jedenfalls jene Schädiger und Geschädigten erfasst, die zueinander im Verhältnis einer gesetzlichen Unterhaltspflicht stehen.

