( § 64 Abs 2 ZPO ) Die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe gilt für alle im weiteren Verfahren zu setzenden Prozesshandlungen, ua auch für die Erhebung von Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen; eine „Teilverfahrenshilfe“ für einzelne Rechtsmittel gibt es in diesem Bereich nicht.
OGH 16.12.2003, 5 Ob 262/03w

