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Umfang der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2004/088 Heft 4 v. 11.3.2004

( § 64 Abs 2 ZPO ) Die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe gilt für alle im weiteren Verfahren zu setzenden Prozesshandlungen, ua auch für die Erhebung von Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen; eine „Teilverfahrenshilfe“ für einzelne Rechtsmittel gibt es in diesem Bereich nicht.

OGH 16.12.2003, 5 Ob 262/03w

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