( § 244 ZPO , § 461 ABGB ) Eine Hypothekarklage gehört nicht in das Mahnverfahren, weil mit ihr nicht ausschließlich die Zahlung eines Geldbetrags begehrt wird.
OGH 11.12.2003, 2 Ob 276/03g
Das Mahnverfahren ist ein für Geldleistungsansprüche bis € 30.000,- zwingend vorgesehenes schriftliches Verfahren, das seit der ZVN 2002 auch im Gerichtshofverfahren zur Anwendung gelangt. Gemäß § 244 Abs 1 ZPO hat das Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines € 30.000,- nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, grundsätzlich einen Zahlungsbefehl zu erlassen. Ein solcher darf also nicht erlassen werden, wenn die Klage nicht ausschließlich auf Geldzahlung lautet.

