( § 1295 Abs 1 ABGB ) Wenn in dem Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger vereinbart wurde, dass ein bestimmter Arzt die geplante Operation vornehmen wird, oder der Patient erklärt, dass er sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen will, ist der Krankenhausträger verpflichtet, den Patienten vor dem Eingriff darüber aufzuklären, dass ein anderer Arzt die Operation durchführen wird. Ohne diese Aufklärung liegt keine Einwilligung des Patienten in die Operation vor. Hätte sich der Patient der Operation bei entsprechender Aufklärung nicht unterzogen, haftet der Krankenhausträger auch dann für die negativen Folgen des Eingriffs, wenn kein Behandlungsfehler vorliegt.

