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Arzthaftung für Unterhaltsschäden nur bei besonders krassem Fehlverhalten

SCHADENERSATZZRInfo 2004/085 Heft 4 v. 11.3.2004

( § 1295 Abs 1 ABGB ) Eine Haftung des Arztes aufgrund der Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Eltern während der Schwangerschaft für die aus der Behinderung des Kindes folgenden Mehrkosten kommt nur im Fall eines besonders krassen ärztlichen Fehlverhaltens in Betracht.

OGH 23.10.2003, 6 Ob 303/02f

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