( § 3 Abs 2 WEG 2002 , § 9 Abs 2 WEG 2002 , § 10 Abs 3 WEG 2002 , § 35 WEG 2002 , § 52 Abs 1 WEG 2002 ) Wenn endgültig feststeht, dass ein ursprünglich geplantes und in die Wohnungseigentumsbegründung einbezogenes Objekt nicht errichtet werden wird, erlischt das Wohnungseigentum an diesem Objekt iSd § 35 WEG 2002 , wodurch in weiterer Folge eine Neufestsetzung der Nutzwerte notwendig wird. Der Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte ist nicht befristet, weil dieser Fall einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung iSd § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 auslöst.

