( § 140 ABGB ) Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Stellung eines Antrags auf eine Pensionsleistung (hier: Invaliditätspension) schuldhaft unterlässt, durch den er ein Einkommen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erzielen könnte, ist er auf das Pensionseinkommen anzuspannen. Die Behauptungs- und Beweislast, dass kein Verschulden vorliegt (hier: wegen Geisteskrankheit), trifft den Elternteil.
OGH 10.11.2003, 7 Ob 194/03k

