( § 44 ABGB ) Das Verbot der Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Personen ist nicht verfassungswidrig.
VfGH 12.12.2003, B 777/03
Weder der Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention (arg „Männer und Frauen“ in Art 12 MRK) gebieten eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer Art Am Wesen der Ehe ändert auch nichts, dass eine Scheidung (Trennung) möglich ist und es Sache der Ehegatten ist, ob sie tatsächlich Kinder haben können oder wollen. Dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit ein Teil des Privatlebens sind und solcherart den Schutz des Art 8 MRK genießen - der auch die Benachteiligung nach unsachlichen Merkmalen verbietet (Art 14 MRK) -, verpflichtet nicht zur Änderung des Eherechts.

