(Art 3 HKÜ) Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes ist nur dann widerrechtlich iSd HKÜ, wenn dadurch ein tatsächlich ausgeübtes Sorgerecht verletzt wird. Die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts muss nicht durch den Obsorgeberechtigten selbst, sondern kann auch durch Dritte (unter verantwortlicher Leitung des Obsorgeberechtigten; hier: durch die Großeltern) erfolgen.

