( § 81 EheG , § 87 EheG ) Ein Wertzuwachs kann nur dann in das Aufteilungsverfahren einbezogen werden, wenn er im Vermögen der früheren Ehegatten eingetreten ist; ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: Wertsteigerung des im Eigentum des Vaters eines früheren Ehegatten stehenden Hauses, in dem sich die Ehewohnung befindet) stellt kein aufzuteilendes Vermögen dar.

