( § 758 ABGB ) Gemäß § 758 ABGB gebührt dem Ehegatten des Erblassers als gesetzliches Vorausvermächtnis ua das Recht, weiterhin in der Ehewohnung zu wohnen; als Ehewohnung ist auch eine Wohnung anzusehen, in der die späteren Ehegatten gemeinsam als Lebensgefährten gewohnt und die sie zur Ehewohnung bestimmt haben, auch wenn diese Widmung durch den Tod eines Ehegatten nie verwirklicht wurde.
OGH 14.01.2004, 7 Ob 295/03p

