( § 799 ABGB , § 3 AnerbG , § 9 AußStrG ) Die Bestimmung des Anerben setzt voraus, dass die Erbhofeigenschaft unter allen Beteiligten unstrittig ist oder mit gerichtlichem Beschluss festgestellt wurde.
Die Bestimmung einer Person als Anerbe kommt nur in Betracht, wenn diese Person bereits eine Erbserklärung abgegeben hat.

