( § 104 AußStrG , § 339 ABGB ) In das Inventar sind auch Sachen aufzunehmen, an denen nach dem äußeren Anschein zumindest Mitbesitz des Erblassers bestand (zB Sachen in einer gemeinsamen Wohnung).
( § 104 AußStrG , § 339 ABGB ) In das Inventar sind auch Sachen aufzunehmen, an denen nach dem äußeren Anschein zumindest Mitbesitz des Erblassers bestand (zB Sachen in einer gemeinsamen Wohnung).
