( § 861 ABGB , § 879 ABGB ) Den Abschluss eines Vertrags zu verweigern ist sittenwidrig, wenn der Verweigernde aufgrund seiner faktischen Übermacht bei bloß formaler Parität die Möglichkeit der „Fremdbestimmung“ hat (zB aufgrund einer Monopolstellung). In diesem Fall kann der Abschluss des Vertrags nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen abgelehnt werden. Ob die Möglichkeit der Fremdbestimmung bzw eine Monopolstellung gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

