( § 1002 ABGB , § 1052 ABGB ) Wenn der Treuhänder bei der mehrseitigen Treuhand den hinterlegten Kaufpreis veruntreut, bevor die Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer erfüllt sind, haben mangels anderer Vereinbarung beide Treugeber den Verlust zu gleichen Teilen zu tragen. Halten die Vertragsparteien an dem Kaufvertrag fest, ist mangels anderer Vereinbarung davon auszugehen, dass die noch offenen Hauptleistungen ohne Einschaltung eines neuen Treuhänders Zug um Zug zu erbringen sind.

