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Anzeige eines Aufwandersatzanspruchs - Angabe der Anspruchshöhe

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2004/082 Heft 4 v. 11.3.2004

( § 10 Abs 4 MRG ) Der Mieter muss dem Vermieter einen Anspruch auf Aufwandersatz bei sonstigem Verlust rechtzeitig schriftlich anzeigen; in der Anzeige müssen nicht nur die Rechnungen vorgelegt werden, sondern der Anspruch ist darin auch der Höhe nach zu beziffern.

OGH 07.10.2003, 5 Ob 193/03y

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