( § 10 Abs 4 MRG ) Der Mieter muss dem Vermieter einen Anspruch auf Aufwandersatz bei sonstigem Verlust rechtzeitig schriftlich anzeigen; in der Anzeige müssen nicht nur die Rechnungen vorgelegt werden, sondern der Anspruch ist darin auch der Höhe nach zu beziffern.
OGH 07.10.2003, 5 Ob 193/03y

