( § 372 ABGB , § 42 Abs 2 Tir JagdG ) Ein Jagdpächter bzw Jagdausübungsberechtigter kann sich gegen Eingriffe in das Jagdrecht mit Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Daher kann ein Jagdausübungsberechtigter mit Erfolg die Unterlassung von Beobachtungstouren während der Nacht („Nachtsafaris“) begehren, wenn dadurch das jagdbare Wild gestört wird. Dass er gegen dieses Verhalten mit Verwaltungsstrafanzeige vorgehen könnte, ändert daran nichts.

