( § 521 ABGB , § 29 GBG ) Eine Dienstbarkeit der Wohnung kann nicht rangwahrend in ein Fruchtgenussrecht umgewandelt werden; eine Einverleibung des Fruchtgenussrechts kommt nur im laufenden Rang in Betracht.
OGH 11.11.2003, 5 Ob 231/03m
( § 521 ABGB , § 29 GBG ) Eine Dienstbarkeit der Wohnung kann nicht rangwahrend in ein Fruchtgenussrecht umgewandelt werden; eine Einverleibung des Fruchtgenussrechts kommt nur im laufenden Rang in Betracht.
OGH 11.11.2003, 5 Ob 231/03m
