( § 92a JN ) Wenn ein Schmerzengeldanspruch für einen mangelhaften, durch mehrere Gerichtssprengel führenden Krankentransport geltend gemacht wird, besteht der (Wahl-) Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN jedenfalls (auch) bei dem Gericht, in dessen Sprengel der Krankentransport zu Ende ging. Für das Bestehen des Gerichtsstands der Schadenszufügung ist in der Regel nicht maßgeblich, ob ein deliktischer oder ein vertraglicher Schadenersatzanspruch eingeklagt wird.

