( § 28 Abs 1 ZPO , § 5 EuRAG ) Ob sich ein europäischer Rechtsanwalt überhaupt auf die Befreiung von der Anwaltspflicht in eigenen Rechtssachen ( § 28 Abs 1 ZPO ) berufen kann, ist „eher zu bezweifeln“, bleibt aber offen.
( § 28 Abs 1 ZPO , § 5 EuRAG ) Ob sich ein europäischer Rechtsanwalt überhaupt auf die Befreiung von der Anwaltspflicht in eigenen Rechtssachen ( § 28 Abs 1 ZPO ) berufen kann, ist „eher zu bezweifeln“, bleibt aber offen.
