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Anwaltspflicht und Einschreiten eines europäischen Rechtsanwalts in eigener Sache

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2004/069 Heft 3 v. 19.2.2004

( § 28 Abs 1 ZPO , § 5 EuRAG ) Ob sich ein europäischer Rechtsanwalt überhaupt auf die Befreiung von der Anwaltspflicht in eigenen Rechtssachen ( § 28 Abs 1 ZPO ) berufen kann, ist „eher zu bezweifeln“, bleibt aber offen.

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