( § 18 Abs 1 ZPO ) Der Nebenintervenient kann dem Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung beitreten, also auch während des Laufs der Rechtsmittelfrist nach Zustellung des Urteils an die Parteien. Nach Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten beginnt für ihn eine eigene Rechtsmittelfrist zu laufen.
OGH 13.11.2003, 2 Ob 257/03p

