( § 534 ZPO ) Für die Erhebung einer Wiederaufnahmeklage gegen ein Urteil, mit dem die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, gilt die objektive Frist von zehn Jahren (ab Rechtskraft des Urteils; § 534 Abs 3 ZPO ) nicht. Hingegen ist die subjektive Notfrist von vier Wochen (nach Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes; § 534 Abs 1 ZPO ) auch im Abstammungsverfahren uneingeschränkt anzuwenden.

