vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Fristen für eine Wiederaufnahmeklage im Abstammungsverfahren

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2004/071 Heft 3 v. 19.2.2004

( § 534 ZPO ) Für die Erhebung einer Wiederaufnahmeklage gegen ein Urteil, mit dem die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, gilt die objektive Frist von zehn Jahren (ab Rechtskraft des Urteils; § 534 Abs 3 ZPO ) nicht. Hingegen ist die subjektive Notfrist von vier Wochen (nach Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes; § 534 Abs 1 ZPO ) auch im Abstammungsverfahren uneingeschränkt anzuwenden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!