(Art 5 Nr 1 EuGVVO, Art 23 EuGVVO) Der Erfüllungsort iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO ist für Kauf- und Dienstleistungsverträge autonom (ohne Rückgriff auf das anwendbare Recht) mit dem Ort bestimmt, an dem die für den Vertrag charakteristische Leistung erbracht wird bzw zu erbringen wäre. Am (Wahl-)Gerichtsstand des Erfüllungsorts können alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden, auch sekundäre Ansprüche wegen der Verletzung von Vertragspflichten (hier: Stornokosten).

