( § 163c Abs 1 ABGB , Art VI § 5 KindRÄG 1989 ) Seit In-Kraft-Treten des KindRÄG 1989 kann ein Vaterschaftsanerkenntnis wirksam auch in einer privat errichteten, öffentlich beglaubigten Urkunde abgegeben werden. Voraussetzung der Wirksamkeit ist, dass die Urkunde oder ihre öffentlich beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt. Wer die Urkunde dem Standesbeamten übermittelt hat und ob die Übermittlung mit oder ohne Zustimmung bzw ausdrücklichen Auftrag des Anerkennenden erfolgte, ist nicht maßgeblich.

