( § 182a AußStrG , § 182d AußStrG , Art 6 Abs 1 MRK) § 182d AußStrG über die besondere Vertraulichkeit in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren betrifft ausschließlich den Schutz vor der Kenntnisnahme privater Umstände durch dritte, verfahrensfremde Personen. Wenn der mündige Minderjährige selbst einen Antrag gestellt hat, kann ihm die Kenntnisnahme von Akten nicht unter Berufung auf diese Bestimmung vorenthalten werden.

