( § 9 EKHG ) Die Kollision eines Motorrads mit einem Wildschwein und der allein dadurch ausgelöste, vom Lenker nicht mehr abwendbare Sturz bis 55 m nach dem Kollisionspunkt sind auch bei Fehlen von Schleuderbewegungen des Motorrads als Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr anzusehen. Schleuderbewegungen deuten zwar meist auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr hin, sind aber kein notwendiges Merkmal. Bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr ist die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG ausgeschlossen.

