( § 3 Abs 2 WEG 2002 , § 38 Abs 1 WEG 2002 , § 43 WEG 2002 ) Wohnungseigentum an einer Liegenschaft kann bereits vor Errichtung eines Gebäudes auf Grundlage der behördlich genehmigten Baupläne begründet werden. Wurde auf der Liegenschaft erst eines von vier geplanten Gebäuden errichtet, kann Wohnungseigentum daher auch aufgrund eines Nutzwertgutachtens eingetragen werden, das auf der Errichtung aller vier Gebäude basiert. Der Anspruch des Wohnungseigentumsbewerbers auf Einverleibung des Eigentumsrechts gemäß § 43 WEG 2002 wird bereits mit Fertigstellung des Gebäudes fällig, in dem sein Wohnungseigentumsobjekt liegt; auf die Fertigstellung der anderen auf der Liegenschaft geplanten Gebäude kommt es nicht an. Eine anders lautende vertragliche Vereinbarung ist gemäß § 38 Abs 1 WEG 2002 unwirksam.

