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Wohnungseigentum - Anfechtbarkeit und absolute Nichtigkeit eines Beschlusses

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2004/059 Heft 3 v. 19.2.2004

( § 13b WEG 1975 ) Besteht nicht einmal der Anschein eines Mehrheitsbeschlusses, ist der Beschluss unheilbar nichtig. Besteht ein Anschein, muss der Beschluss fristgemäß angefochten werden; wenn die Anfechtung unterbleibt, heilt der Mangel. Im Zweifel ist im Interesse der Rechtssicherheit (befristete) Anfechtbarkeit anzunehmen. Wenn das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses insofern fraglich ist, als die entscheidende Pro-Stimme eines Wohnungseigentümers auch als Stimmenthaltung gedeutet werden könnte, liegt bloße Anfechtbarkeit vor.

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