( § 13b WEG 1975 ) Besteht nicht einmal der Anschein eines Mehrheitsbeschlusses, ist der Beschluss unheilbar nichtig. Besteht ein Anschein, muss der Beschluss fristgemäß angefochten werden; wenn die Anfechtung unterbleibt, heilt der Mangel. Im Zweifel ist im Interesse der Rechtssicherheit (befristete) Anfechtbarkeit anzunehmen. Wenn das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses insofern fraglich ist, als die entscheidende Pro-Stimme eines Wohnungseigentümers auch als Stimmenthaltung gedeutet werden könnte, liegt bloße Anfechtbarkeit vor.

