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Löschung der Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch - Zuständigkeit

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2004/060 Heft 3 v. 19.2.2004

( § 21 Abs 4 WEG 2002 , § 52 Abs 1 WEG 2002 ) Über den Individualantrag eines Wohnungseigentümers, die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch zu löschen (hier: wegen Todes), kann nur das Grundbuchgericht entscheiden. Eine Zuständigkeit des Außerstreitrichters ist in § 52 Abs 1 WEG 2002 nicht vorgesehen.

OGH 11.11.2003, 5 Ob 211/03w

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