( § 21 Abs 4 WEG 2002 , § 52 Abs 1 WEG 2002 ) Über den Individualantrag eines Wohnungseigentümers, die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch zu löschen (hier: wegen Todes), kann nur das Grundbuchgericht entscheiden. Eine Zuständigkeit des Außerstreitrichters ist in § 52 Abs 1 WEG 2002 nicht vorgesehen.
OGH 11.11.2003, 5 Ob 211/03w

